Bundesbesoldungsordnung A

Bundesbesoldungsordnung A (neue Bundesländer)
Ab dem 1. August 2004 geltende Fassung undefined  weiter ..

Bundesbesoldungsordnung A (alte Bundesländer)
Ab dem 1. August 2004 geltende Fassung  undefined weiter ..

Bei der Bundesbesoldungsordnung A ist zu berücksichtigen, daß in einigen Ländern bereits allgemeine Besoldungsanpassungen stattgefunden haben. 

Siehe Besoldungstabellen des Beamtenbundes


Bundesbesoldungsordnung C

 

Die Endgrundgehälter der Besoldungsordnung "C" beim Bund und in den Ländern undefinedweiter...


Bundesbesoldungsordnung W

Die W-Grundgehälter beim Bund und in den Ländern. 

Diese Beiträge sind Festgehälter. Die Dienstaltersstufen sind abgeschafft.

Als Ausgleich für die gegenüber der C-Besoldung erheblich reduzierten Grundgehälter sollen Leistungsbezüge vergeben werden. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Funktionszulagen (Rekor, Präsident, Dekan, aber auch andere Funktionsämter in der Universität), Berufungs- und Bleibezulagen sowie Leistungszulagen. Die Leistungszulagen sollen für besondere Leistungen in der Forschung, der Lehre und für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vergeben werden. Leistungsbezüge dürfen im Regelfall den Unterschiedsbetrag zwischen W 3 und B 10 nicht übersteigen.


Vergütungstabelle TV-L

Vergütungstabelle TV Länder 

Vergütungstabelle TV-Ärzte

Vergütungstabelle TV undefinedÄrzte     

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