DHV fordert die Einführung eines „Altersgeldes“ in allen Bundesländern

Kempen: „Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt müssen nachziehen“


Der Präsident des Deutschen Hochschulverbandes (DHV), Professor Dr. Bernhard Kempen, hat  die Finanzministerinnen und Finanzminister der Bundesländer Bayern, Berlin,  Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt mit einem Schreiben dazu aufgerufen, bislang fortbestehende versorgungsrechtliche Lücken für Beamtinnen und Beamte, die freiwillig aus dem Dienst ausscheiden, durch die Einführung eines „Altersgeldes“ zu schließen. Anlass dafür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022. Daraus geht hervor, dass auf der Grundlage europäischen Rechts im Falle eines Wechsels ins EU-Ausland für Betroffene ein unmittelbarer Anspruch auf eine angemessene Versorgung durch den bisherigen Dienstherrn besteht. Die bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenver-hältnis üblicherweise vorgenommene Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung deckt diesen Anspruch nur unzureichend ab, so dass sie laut höchst-richterlicher Rechtsprechung als Freizügigkeitshindernis in der Europäischen Union anzusehen ist.

„Wissenschaft lebt vom Dialog und freien Fluss der Ideen über Grenzen und Nationen hinweg“, erklärte Kempen. „Dafür ist sie auf eine umsichtige Politik angewiesen, die den internationalen  Austausch gerade mit Blick auf die überwiegend beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auch durch adäquate versorgungsrechtliche Regelungen befördern kann.“ Zwar sehen dem DHV-Präsidenten zufolge Bayern und Sachsen-Anhalt in ihren jeweiligen Beamtengesetzen immerhin bereits eine Versorgungsabfindung oder einen Ausgleichsbetrag vor, mit denen die vergleichsweise geringe Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung im Falle eines Wechsels ins EU-Ausland ergänzt werden sollen. Nach Auffassung des DHV reicht das allerdings nicht aus. „Beamtinnen und Beamte wechseln in der Praxis auch in das Nicht-EU-Ausland oder in die Privatwirtschaft“, betonte Kempen. „In all diesen Fällen greift in den sieben genannten Ländern nur die schwache Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung.“ Beim Bund und in der überwiegenden Zahl der Bundesländer sei dagegen für den Fall des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, und zwar aus jedwedem Grund, in den letzten Jahren das Instrument des „Altersgeldes“ eingeführt worden. „Das Altersgeld ersetzt die Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung und berücksichtigt die geleisteten Dienste der Beam-tin und des Beamten versorgungsrechtlich angemessen“, so Kempen weiter.

Gerade vor diesem Hintergrund seien  Bayern, Berlin,  Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt gut beraten, alle in Betracht kommenden Lebenssachverhalte im Falle des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zu erfassen und in der Einführung eines Altersgeldes zu bündeln.