Jährliche Mitgliedsbeiträge

Was kostet die Mitgliedschaft?

Der Deutsche Hochschulverband finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, die nach der dienstrechtlichen Stellung gestaffelt sind. Bei Beitritten im laufenden Jahr wird der jährliche Mitgliedsbeitrag nur anteilig berechnet. Die Mitgliedschaft kann bis zum 1. Dezember eines Jahres zum Jahresende gekündigt werden.


Jährliche Mitgliedsbeiträge 2024

Nachdem die Mitgliedsbeiträge im Jahr 2023 trotz der allgemeinen Kostensteigerungen im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben sind, hat der 73. DHV-Tag im April 2023 beschlossen, die Mitgliedsbeiträge ab 2024 um 4 Prozent zu erhöhen.

Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende jährliche Mitgliedsbeiträge:

  • Univ.-Professorin und Univ.-Professor C4/W3 und C3/W2* oder entsprechend (z.B. habilitierte Fachhochschullehrerinnen und -hochschullehrer): 238 Euro
  • Wissenschaftlicher Nachwuchs und alle anderen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Ausland: 138 Euro
  • Emeriti, Pensionierte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Ruhestand**: 128 Euro

* Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die als C3- oder W2-Professorin oder -Professor vor dem 1. Januar 2012 Mitglied geworden sind, entrichten –  solange sich keine besoldungsrelevante Änderung ergibt – 152 Euro (Bestandsschutz).

** Nur für folgende Gruppen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den neuen Bundesländern gelten Sonderregelungen:
- Emeriti / Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Zusatzversorgung: 104 Euro
- Bis 2001 verrentete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer: 83 Euro.


Zahlungsmodalitäten

Die jährliche SEPA-Lastschrift Ihres persönlichen DHV-Beitrags erfolgt zum 1.3. eines Jahres und kann ausschließlich über ein privates Konto erfolgen (nicht über ein Konto der Dienststelle). Es ergeht vorab keine gesonderte Rechnung.


Alle Mitglieder werden gebeten, beitragswirksame Änderungen der dienstrechtlichen Stellung der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen, da eine Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge satzungsgemäß ausgeschlossen ist, wenn die Überzahlung auf eine fehlende Anzeige zurückzuführen ist. Die Mitgliedsdaten umfassen erst seit einigen Jahren die Geburtsdaten. Zudem gibt es nach Maßgabe der individuellen Entscheidung beim Eintritt in den Ruhestand einen zeitlichen Spielraum von mehreren Jahren. Deshalb ist die Geschäftsstelle auf diese Mitteilung angewiesen.