
Wer kann Mitglied werden?
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung des DHV kann jeder Hochschullehrer (Universitätsprofessor, Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule, Professor an einer Kunst- und Musikhochschule, außerplanmäßiger Professor, Honorarprofessor, Privatdozent und sonstiger Habilitierter) an einer Universität, wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Kunst- und Musikhochschule in Deutschland sowie jeder deutsche Hochschullehrer an einer Universität, wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Kunst- und Musikhochschule im Ausland werden. Mitglied kann darüber hinaus jeder Inhaber eines Rufes auf eine Professur an einer der in Satz 1 genannten Hochschulen in Deutschland sowie jeder Nachwuchswissenschaftler (Juniorprofessor, Habilitand oder vergleichbar) werden.
Als Hochschullehrer (Professor, Privatdozent, Habilitierter) an einer Universität (bzw. wissenschaftlichen Hochschule oder Kunst- und Musikhochschule) in Deutschland können Sie dem DHV als Mitglied beitreten. Ebenso als deutscher Hochschullehrer an einer entsprechenden Hochschule im Ausland. Mitglied kann auch jeder Juniorprofessor, Habilitand oder Nachwuchsgruppenleiter werden sowie jeder Inhaber eines Rufes auf eine Professur an einer der angegebenen Hochschulen.
Muss ich mein Habilitationsverfahren bereits offiziell angemeldet haben, um Mitglied werden zu können?
Nein. Für die Mitgliedschaft im DHV reicht es aus, wenn Sie mit einem Habilitationsprojekt beschäftigt sind.
Kann ich auch dann Mitglied werden, wenn ich außeruniversitär beschäftigt bin?
Wenn Sie habilitiert, Habilitand oder Leiter einer wissenschaftlichen
Nachwuchs-/Forschungsgruppe an einem außeruniversitären Forschungsinstitut z.B. Max-Planck-Institut sind, ist eine Mitgliedschaft auch bei einer Tätigkeit außerhalb der Hochschule möglich. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit mit dem Deutschen Hochschulverband einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen, der die gleichen Leistungen beinhaltet wie eine ordentliche Mitgliedschaft.
Kann ich bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter Mitglied werden?
Wenn Sie bereits Habilitand sind oder das Habilitationsverfahren abgeschlossen haben, steht einer Mitgliedschaft auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter nichts im Wege. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit mit dem Deutschen Hochschulverband einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen, der die gleichen Leistungen beinhaltet wie eine ordentliche Mitgliedschaft. Nähere Hinweise dazu finden Sie hier
Was passiert, wenn ich als Mitglied ins Ausland gehe?
Eine Tätigkeit im Ausland hat auf Ihre Mitgliedschaft keinen Einfluß. Nach Mitteilung der geänderten Adreßdaten senden wir die Zeitschrift "Forschung & Lehre" und alle anfallende Korrespondenz an die neue Adresse. Gegebenenfalls ändert sich lediglich der Mitgliedsbeitrag. Die aktuellen Mitgliedsbeiträge finden Sie hier
Zu welchem Zeitpunkt ist eine Kündigung der Mitgliedschaft möglich?
Nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Hochschulverbandes müssen Austrittserklärungen schriftlich erfolgen und werden zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn sie bis zum 1. Dezember des Jahres in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Später eingehende Kündigungen können leider erst zum darauffolgenden Jahresende berücksichtigt werden.
Kann ich meine Mitgliedschaft für einen gewissen Zeitraum ruhen lassen?
Eine ruhende Mitgliedschaft ist leider nicht möglich. Die Mitgliedschaft muß fristgemäß zum Ende des Kalenderjahres gekündigt und der Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu erklärt werden.
Ist mein Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzbar?
Für Mitglieder im aktiven Dienst ist der Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzbar.
Erhalten Ehepartner, die beide Mitglied sind, einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag?
Mitglieder, die Ehepartner sind, können beim Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes einen Antrag auf Mitgliedschaftsermäßigung stellen. Die Ermäßigung beträgt 25 Prozent des jeweiligen Mitgliedsbeitrages bei jedem Ehegatten.
Wie wird der Mitgliedsbeitrag berechnet, wenn ich im laufenden Jahr Mitglied werde?
Bei Beitritten im laufenden Jahr wird der Mitgliedsbeitrag selbstverständlich nur anteilig berechnet. Er gilt ab dem Monat, zu dem der Beitritt erklärt wird.