DHV sieht Chancen und Risiken bei digitalen Hilfsmitteln in Berufungsverfahren

Kempen: „Zwischen Aufbereitung und Interpretation von Daten verläuft die Scheidelinie.“


Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hat den bereits vielerorts praktizierten Einsatz von unterstützender Software zur Erfassung und Aufbereitung von Daten in Berufungsverfahren begrüßt. „Software ist effizient und sorgt für Zeitersparnis”, erklärte DHV-Präsident Professor Dr. Bernhard Kempen. In nahezu jedem einzelnen Verfahrensstadium gebe es vielfältige Benachrichtigungspflichten, Fristenverwaltungen und auch rechtliche Vorschriften, z.B. für eine Konkurrentenmitteilung. Außerdem könne die Arbeit der Berufungskommission erheblich erleichtert werden, wenn diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die evident ungeeignet seien, anhand klar umrissener Kriterien aussortiert werden könnten.

Laut DHV-Präsident birgt der Einsatz von Software in Berufungsverfahren daher besondere Chancen, aber auch Gefahren. „Chancen liegen darin, dass zum Beispiel Profile anonymisiert werden, Kriterien unterschiedlich stark gewichtet oder unsachliche Argumente anhand von Daten entkräftet werden können. Gefahren entstehen allerdings dort, wo die Daten eine Vergleichbarkeit suggerieren, die es nicht gibt.“ Die gleiche Anzahl an Publikationen bedeute nicht, dass zwei Personen gleich produktiv seien oder gleich viel zum Fortschritt in ihrem Gebiet beitrügen. Eine Person mit einer geringeren Anzahl an Lehrveranstaltungen könne durchaus aufgrund der Größe und Vielfalt der Veranstaltungen und des damit verbundenen Prüfungsaufwands über erheblich mehr Lehrerfahrung verfügen als eine, die in reinen Zahlen mehr Lehrveranstaltungen durchgeführt habe. In vergleichbarer Weise seien Drittmittel in Quelle und Höhe, gerade im internationalen Vergleich, unterschiedlich zu gewichten, hätten je nach Fachkultur eine sehr unterschiedliche Bedeutung und seien daher nicht per se vergleichbar. In der Wissenschaft lässt sich Kempen zufolge „nicht alles in Zahlen und Rubriken einordnen“.

Jede Berufungskommission bleibe daher verpflichtet, selbst Abwägungen, und zwar auch nicht nach miteinander vergleichbaren und sich einer Messung entziehenden Kriterien vorzunehmen. „Sie darf sich keinesfalls auf ,Plausibilitätsüberprüfung‘ beschränken“, so der DHV-Präsident abschließend. „ Es ist schlichtweg auszuschließen, dass nach Maßgabe eines von der Fakultät aufgestellten Kriterienkataloges inklusive der Gewichtung einzelner Kriterien bereits nach Ablauf der Bewerbungsfrist ,per Knopfdruck‘ eine positive oder auch negative Reihung, Auswahl und Berufungsliste festgelegt werden kann. Die Grenze zwischen der Aufbereitung von Daten und ihrer Interpretation ist sehr deutlich zu ziehen.“