Impfreihenfolge für Wissenschaftler/innen

Aufgrund der Änderung in der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29. April 2021 sind nun "an den Hochschulen Beschäftigte" ausdrücklich in § 4 Absatz 1 Nr. 8 aufgeführt.


Somit waren die Bemühungen des DHV erfolgreich, die Bedeutung der Berufsgruppe der Wissenschaftler/innen und der Hochschulen zu betonen.

Alle Personen, die an Hochschulen tätig sind, sind somit als Personen mit erhöhter Priorität anzusehen und haben einen Anspruch auf die Schutzimpfungen gegen Corona. Es erfolgt somit eine Gleichstellung mit Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die in besonders relevanten Positionen und in gewissen relevanten Einrichtungen tätig sind.