W-Besoldung modernisieren: DHV legt Reformvorschläge vor

Zehn-Punkte-Papier fordert mehr Rechtssicherheit, Transparenz und faire Leistungsbezüge


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Der Deutsche Hochschulverband (DHV) sieht bei der 2005 eingeführten W-Besoldung weiterhin Optimierungsbedarf. „In unserer täglichen Beratungspraxis erleben wir, dass die einschlägigen Besoldungsgesetze – angefangen beim wegweisenden W-Besoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 bis hin zur aktuellen Entscheidung zur Berliner A-Besoldung vom 17. September 2025 – fortwährend Gegenstand rechtlicher Überprüfung sind und noch immer Unklarheiten und Lücken aufweisen. Die praktische Erfahrung zeigt darüber hinaus, dass auch im System der Leistungsbezüge erheblicher Nachjustierungsbedarf besteht“, erklärte der Präsident des DHV, Professor Dr. Dr. h.c. Lambert T. Koch. Mit einem Zehn-Punkte-Papier setzt sich die Berufsvertretung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler deshalb für eine Weiterentwicklung und Harmonisierung der W- Besoldung ein. „Faire und leistungsgerechte Bedingungen fördern den Wettbewerb, erhöhen die Binnenmobilität und stärken die Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland“, betonte Koch.

Der DHV regt unter anderem an 

  • das Grundgehalt als tragende Säule der W-Besoldung konsequent zu stärken und auf Mindest- oder Grundleistungsbezüge zu verzichten;

  • sofern Erfahrungsstufen vorgesehen sind, Zeiten einer Juniorprofessur bei der Stufenbemessung anzurechnen; 

  • Leistungsbezüge in allen Besoldungsgruppen – auch in W1 – tatsächlich zu vergeben, laufende Leistungsbezüge an Besoldungsanpassungen zu koppeln und Einmalzahlungen als Instrument punktueller Anerkennung zu ermöglichen;

  • Sperrklauseln in Berufungs- und Bleibeverhandlungen abzuschaffen und Rückzahlungsklauseln auszuschließen;

  • besondere Leistungsbezüge grundsätzlich unbefristet oder nach einer Bewährungsphase entfristbar auszugestalten sowie Funktions-Leistungsbezüge für ein breites Spektrum von Aufgaben in angemessener Höhe vorzusehen; 

  • die B10-Grenze bei Funktions-Leistungsbezügen und Einmalzahlungen flexibler zu handhaben;

  • die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen kraft Gesetzes sicherzustellen, ohne zusätzliche Erklärungspflichten;

  • bei länderübergreifenden Wechseln Wartezeiten für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen zwingend anzurechnen, um Versorgungslücken zu vermeiden; 

  • Forschungs- und Lehrzulagen nicht nur für private, sondern ausdrücklich auch für öffentlich-rechtliche Drittmittel zu öffnen;

  • bei gemeinsamen Berufungen Leistungen in außeruniversitären Instituten rechtssicher in die Leistungsbezüge und deren Ruhegehaltfähigkeit einfließen zu lassen.

Das Positionspapier finden Sie unter: https://www.hochschulverband.de/positionspapier-wbesoldung