Zum Hochschullehrerdienstrecht

Resolution des 47. Hochschulverbandstages 1997

Das Grundgesetz hat mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit eine Norm geschaffen, die die gesamte Ausgestaltung der Hochschullehrerdienstverhältnisse bestimmt und es von anderen Beamtengruppen unterscheidet. Wie bei den Richtern und den Soldaten, deren Dienstrecht aus dem allgemeinen Beamtenrecht aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Sonderrolle herausgelöst wurde, ist ein eigenständiges Hochschullehrerdienstrecht geboten. Nur ein Hochschullehrerrahmengesetz des Bundes kann Rechtssicherheit in einem zersplitterten und weitgehend der Rechtsprechung anheimfallenden Rechtsgebiet geben. Es ist zudem die unabdingbare Grundlage für eine Weiterentwicklung des Hochschullehrerdienstrechtes, das besondere Leistungen in Forschung und Lehre belohnen will. Dazu gehört auch, die bestehenden wettbewerbsfeindlichen Berufungshindernisse (Altersgrenzen, Sperrfristen, standardisierte Besoldungsgewinne usw.) zu beseitigen, damit die individuelle wissenschaftliche Leistung angemessen gewürdigt werden kann.

Der bereits 1991 vom 41. Hochschulverbandstag in München verabschiedete Entwurf für ein Hochschullehrerrahmengesetz ist die geeignete Grundlage für ein Gesetzgebungsverfahren.