Zur Zukunft des Berufungsverfahrens

Zur Zukunft des Berufungsverfahrens

1. In jüngster Zeit gehen immer mehr Hochschulleitungen immer häufiger dazu über, tradierte und sinnvolle Standards in Berufungsverfahren aufzugeben. Dazu gehören insbesondere:
-  der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung der Professur,
-  Erteilung des Rufes erst nach Abschluss von (grauen) Vorverhandlungen,
-  Parallele graue Berufungsverhandlungen mit mehreren Bewerbern,
-  Angebot einer W2-Stelle trotz W3-Ausschreibung, die erst nach Erfüllung von Zielvereinbarungen zur W3-Stelle erstarken kann,
-  vermehrte Anwendung von sogenannten fast-tracks und short-tracks, obwohl dafür kein ausreichender Anlass besteht.
-  in der klinischen Medizin faktischer Übergang der Berufungsentscheidungen von der Medizinischen Fakultät zur Kaufmännischen Klinikleitung.

In diesem Zusammenhang gehören auch die Pläne einiger Landesgesetzgeber, zu Lasten bereits berufener Professoren für den Fall eines vorzeitigen Wechsels an eine andere Universität Rückzahlungsverpflichtungen vorzusehen, die sich auf die vereinbarte Ausstattung, aber auch auf die bereits gewährte Besoldung beziehen sollen.

2. Der DHV verfolgt diese Entwicklung mit Sorge. Der DHV sieht darin eine Einschränkung des Prinzips der Bestenauslese, die Ausweitung einer ohnehin imparitätischen Verhandlungsposition und eine Erosion des Fachprinzips sowie des  Selbstergänzungsrechtes der Universität zu Lasten einer im Berufungsverfahren nicht gerechtfertigten Dominanz der Hochschulleitung.

3. Das international übliche Verfahren, Professorenstellen zu besetzen, ist die Berufung. Das Berufungsverfahren dient der Bestenauslese. Daneben hat die Berufung eine wichtige Funktion als Selbstergänzung und Selbsterneuerung der Fakultät. Allein die Fakultät verfügt über den hinreichenden Sach- und Fachverstand, um über die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu befinden .

4. Der DHV fordert die Universitäten auf, den genannten tragenden Elementen jedes Berufungsverfahrens Rechnung zu tragen. Der DHV hält eine öffentliche Ausschreibung grundsätzlich für unverzichtbar. Sogenannte short-list-Verfahren, bei denen die Sichtung der in Betracht zu ziehenden Kandidaten abgekürzt wird, rechtfertigen die Verkürzung von Verfahrensschritten, nicht aber eine Nichtbeteiligung der Fakultät. Gleiches gilt für den sogenannten fast-track, mit dem der Universität ermöglicht wird, auf ein attraktives externes Angebot zum Beispiel durch Höherstufung von W2 auf W3 zu reagieren. Der DHV sieht beide Verfahren als Ausnahmen von der Regel an, deren Voraussetzungen in einer universitären Berufungsordnung verankert werden sollten.

5. Der DHV fordert die Universitäten auf, Berufungsverhandlungen grundsätzlich erst nach Ruferteilung zu führen. Die um sich greifende Praxis des Vorverhandelns ist unakademisch, rechtswidrig und reputationsschädlich für die jeweilige Universität.

6. Der DHV empfiehlt den Universitäten, die bislang vorliegenden Erfahrungen mit einem Berufungsbeauftragten auszuwerten. Nach Auffassung des DHV kann ein von der Hochschulleitung unabhängiger Berufungsbeauftragter insbesondere bei der Einhaltung von Verfahrensstandards sinnvolle Funktionen wahrnehmen.

7. Der DHV fordert alle Bundesländer auf, die sogenannte Drei-Jahres-Sperre, die die Berufung von Wissenschaftlerinnen u. Wissenschaftlern innerhalb von drei Jahren verhindern soll, ersatzlos aufzugeben. Eine derartige Kartellvereinbarung passt nicht in ein wettbewerbliches Berufungssystem und ist mit weit über 100 Universitäten auch nicht durchzuhalten. Deshalb haben richtigerweise schon große Flächenländer wie Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg diese Vereinbarung gekündigt.

8. Der DHV fordert die Länder auf, von Rückzahlungsverpflichtungen von berufenen Wissenschaftlerinnen u. Wissenschaftlern, die weiterberufen werden, Abstand zu nehmen. Besoldung kann an Leistungsparameter geknüpft werden, nicht aber an Wohlverhalten und ausbedungene Treuepflichten. Eine wie immer geartete persönliche Ersatzleistung eines berufenen Wissenschaftlers für vermeintlich nutzlos gewordene Ausstattungsaufwendungen entbehrt jeder Grundlage. Der DHV sieht mittelfristig nur die Möglichkeit, bei nachgewiesenen nutzlosen Aufwendungen im Rahmen von Berufungsverhandlungen beim Weggang des Stelleninhabers von der rufenden Universität Ersatz zu verlangen (Ablösesumme). Eine persönliche Ersatzpflicht des einzelnen Wissenschaftlers ist nach Auffassung des DHV weder rechtlich möglich noch mit einem wettbewerblichen System vereinbar.

9. Der DHV fordert das Land Niedersachsen auf, § 26 Abs. 3 seines Hochschulgesetzes aufzugeben. Nach dieser Norm kann das Präsidium ohne Beteiligung der Fakultät eine Berufungskommission mit ausschließlich externen Wissenschaftlern besetzen, wenn dies "aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung" notwendig ist. Das Präsidium der Universität Lüneburg nutzt diese Regelung, um 40 neue Professoren ohne und gegen die Fakultät zu besetzen. Der DHV hält diese Vorgehensweise für vollständig inakzeptabel.

10. Der DHV empfiehlt potentiellen Rufinhabern, individuelle Sperrvereinbarungen und Rückzahlungsklauseln nicht zu akzeptieren. Darüber hinaus empfiehlt er, das Ansinnen von Hochschulleitungen, graue Vorverhandlungen zu führen, nach Möglichkeit zurückzuweisen.


Bonn, den 6. Juli 2010