Kempen: "Keine Abstriche bei Qualitätsstandards"

DHV zur Qualitätssicherung an privaten Hochschulen


Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hat angesichts der großen Zahl und Bandbreite privater Hochschulen eine angemesse Qualitätssicherung angemahnt. Es bleibe Aufgabe des Staates, die Gleichwertigkeit staatlicher und nichtstaatlicher Hochschulangebote zu garantieren. Zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Hochschuleinrichtung und zum Schutz der Studierenden sowie der künftigen Arbeitgeber der Absolventinnen und Absolventen dürfe es keine Abstriche bei Qualitätsstandards geben.

Im Unterschied zur von der Kultusministerkonferenz jüngst fortgeschriebenen Programm- und Systemakkreditierung, die der DHV unverändert für zu bürokratisch, ineffizient, zu teuer und autonomiefeindlich halte, habe sich die institutionelle Akkreditierung für private Hochschulen grundsätzlich bewährt, betonte der Präsident des DHV, Professor Dr. Bernhard Kempen, anlässlich des 68. DHV-Tags in Berlin. Insbesondere bei der Vergabe des Promotionsrechts an private Hochschulen seien höchste Anforderungen unabdingbar. "Hierzu gehört ein wissenschaftliches Umfeld, in dem sich Forschung und Lehre gegenseitig durchdringen und befruchten können.", so der DHV-Präsident. Private Hochschulen, die Universitätsstatus anstrebten, müssten den Nachweis führen, dass sie über die organisatorischen Voraussetzungen, die notwendige Ausstattung und das entsprechende qualifizierte Personal verfügten, um einen hinreichenden Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft leisten zu können. So müssten sie insbesondere auch ausreichende Forschungsmöglichkeiten bieten und zumindest ein Fach in seiner ganzen Breite abdecken.

An die Träger privater Einrichtungen appellierte der DHV, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Einrichtungen durch die Annäherung an den Status des wissenschaftlichen Personals an staatlichen Hochschulen zu erhöhen. Private Universitäten müssten ihrem Personal hinrei-chende Berufsperspektiven eröffnen. Befristete Professuren sollten deshalb die Ausnahme bleiben. Lehrende sollten zudem eine Vergütung erhalten, die an die Vergütung entsprechender Lehrender an staatlichen Hochschulen angeglichen sei. Ebenso sollten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer privater Hochschulen vergleichbare, individuelle Ausstattungszusagen über Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten wie ihre Kolleginnen und Kollegen an staatlichen Hochschulen erhalten. Das Lehrdeputat an privaten Hochschulen sollte nicht höher als das Lehrdeputat an vergleichbaren staatlichen Hochschulen sein. Die Freiheit von Forschung und Lehre müsse auch an privaten Hochschulen für jede Wissenschaftlerin und jeden Wissenschaftler gelten. Professuren müssten darüber hinaus nach dem Prinzip der Bestenauslese, d. h. nach Maßgabe von Befähigung, Eignung und Leistung, vergeben werden. Dazu trügen Berufungsverfahren bei, die sich an den Regularien staatlicher Hochschulen orientierten.
Schließlich rief Kempen die Träger privater Hochschulen dazu auf, Schutzvorkehrungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Falle einer Insolvenz zu treffen. Ein zwingend aufzustellender Sozialplan für den Fall der Insolvenz sollte dann auch Gegenstand eines institutionellen Akkreditierungsverfahrens sein.