Welche Möglichkeit habe ich, besondere Leistungsbezüge zu erhalten?
F&L 7/2006 (aktualisiert Januar 2021)
W-Professoren können für besondere Leistungen in Forschung und Lehre (aber auch in der Kunst, bei der Weiterbildung und Nachwuchsförderung) besondere Leistungsbezüge erhalten. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich verstreut in den Besoldungsgesetzen und Leistungsbezügeverordnungen der Länder, und teilweise aber auch im lokalen Recht der Hochschulen (Satzungen, Richtlinien zur W-Besoldung). Einen hervorragenden Überblick über die jeweiligen Rechtsquellen bietet das DHV-W-Portal (https://www.hochschulverband.de). Kriterien für besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere sein: Evaluationen, Auszeichnungen, Preise, Publikationen, Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen sowie Drittmitteleinwerbung. Bei besonderen Leistungen in der Lehre stehen die Evaluationsergebnisse im Mittelpunkt. Jedoch können auch überobligationsmäßige Lehrtätigkeit, ein besonderes Engagement bei der Studienreform und nicht zuletzt besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender sowie Auszeichnungen und Preise ausschlaggebend sein. Regelmäßig ist die Aufzählung der Kriterien nicht abschließend, um auch dem Fall gerecht werden zu können, der sich nicht unter die Kriterienkataloge subsumieren läßt. Die Möglichkeit, besondere Leistungsbezüge zu erhalten, besteht unabhängig von Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Durch besondere Leistungsbezüge kann also die Besoldung berufener W-Professoren "im Amt" erhöht werden. Die Verfahren zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung und Lehre sind höchst unterschiedlich ausgestaltet. Hier gilt es vor allem, spezielle (lokale) Fristen sowie die Antrags- bzw. auch Vorschlagsmodalitäten zu beachten. "C-Professoren" können keine besonderen Leistungsbezüge erhalten. Auch Juniorprofessoren sind von der Gewährung besonderer Leistungsbezüge leider in der überwiegenden Anzahl der Länder noch ausgenommen.
Hubert Detmer
Kann W2 mit W3 konkurrieren?
F&L 7/2007 (aktualisiert April 2021):
In Zeiten der C-Besoldung gab es keine echte Wahlmöglichkeit: Wurde ein C 3-Ruf und gleichzeitig ein C 4-Ruf erteilt, oder erfolgte eine C 4-Berufung eines C 3-Professors oder Professorin, so war regelmäßig klar, dass der oder die Berufene dem C 4-Ruf folgen würde. Die Gehälter der Besoldungsgruppen C 3 und C 4 konnten sich niemals angleichen. Zudem war es nur C 4-Professorinnen und Professoren möglich, im Rahmen von weiteren Berufungen oder Angeboten aus dem Ausland oder der Industrie höhere als die "üblichen" Bezüge auszuhandeln. Mit der Einführung der W-Besoldung änderte sich dies. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 3 und W 2 können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge verhandeln. Für nicht wenige stellt sich daher die Frage: Kann ich einen W 3-Ruf zugunsten eines W 2-Rufes ablehnen? Oder: Kann ich Bleibeverhandlungen im Rahmen einer W 2-Professur so erfolgreich führen, dass der Verbleib attraktiv (genug) ist, obwohl die Berufung auf eine W 3-Professur erfolgte? In der Praxis zeigt sich, dass im Einzelfall durchaus eine echte Konkurrenzsituation entstehen kann. Die Güte der Ausstattung ist ohnehin stark von den individuellen Gegebenheiten an den Hochschulen und Fachbereichen abhängig. Die Besoldung kann - von absoluten Spitzenwerten abgesehen - rechtlich betrachtet dieselbe Höhe erreichen, wenngleich viele Hochschulen in der Berufungspraxis Grenzen bei der Höhe der W 2-Besoldung ziehen. Nachteil der W 2-Besoldung ist hingegen die in höheren Gehaltsregionen geringere Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge, wobei dieser Aspekt jedoch etwa bei einer Erstberufung nicht zum Tragen kommen muss. Im Zweifelsfall wird es daher entscheidend auf die Stellung und auf das Entwicklungspotential der W 2-Professur im Verhältnis zur W 3-Professur im Allgemeinen, im Besonderen aber im Rahmen der Einzelfallkonstellation ankommen. In diesem Zusammenhang ist sicher auch die Akzeptanz einer W 3-Rufablehnung innerhalb der fachspezifischen "scientific community" im Hinblick auf spätere Berufungsverfahren auszuloten.
Martin Hellfeier
Was sind Forschungs- und Lehrzulagen?
F&L 7/2007 (aktualisiert August 2021)
Nach der Einführung der W-Besoldung können neben dem Grundgehalt auch variable Besoldungsbestandteile gewährt werden. Neben Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen besteht die Möglichkeit, Forschungs- und Lehrzulagen zu erhalten. So kann an Professorinnen und Professoren, die beispielsweise Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage vergeben werden. Das Nähere regelt das Landesrecht. Im Unterschied zu Besonderen Leistungsbezügen, die für besondere Leistungen bspw. in der Forschung vergeben werden können, so etwa für die Einwerbung öffentlicher Drittmittel, kann eine Forschungszulage für die Einwerbung privater Mittel Dritter gewährt werden, wobei die Zulage durch den Drittmittelgeber explizit aus den Drittmitteln zugesagt werden muss. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Über die Gewährung entscheidet im Regelfall die Hochschulleitung auf Antrag der Hochschullehrenden. Die Höhe der Forschungs- und Lehrzulagen ist - je nach Landesrecht - in der Regel auf 50 bzw. 100 Prozent des jeweiligen Jahresbruttogehalts begrenzt. Forschungs- und Lehrzulagen sind nicht ruhegehaltfähig und nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Juliane Koch
Wann sind Forschungs- und Lehrzulagen möglich?
F&L 6/2008 (aktualisiert Februar 2021)
In der Besoldungsordnung W besteht aus eingeworbenen Drittmitteln privater Dritter die Möglichkeit zur Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen. Diese Forschungs- und Lehrzulagen können neben das Grundgehalt und die Leistungsbezüge treten. Im Gegensatz zum Grundgehalt und zu Leistungsbezügen können Forschungs- und Lehrzulagen nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden und führen insoweit auch nicht zu einer Erhöhung der Pensionsansprüche. Äußerst praxisrelevant ist die Frage, was unter dem Begriff der "Mittel privater Dritter" konkret zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Fächer nicht über industrielle Kooperationspartner verfügen und insoweit eine Drittmitteleinwerbung nur bei institutionellen Geldgebern möglich ist. Gleichwohl beispielsweise die Deutsche Forschungsgemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins agiert, wird die Finanzierung von Forschungsvorhaben durch die DFG als Einwerbung von Drittmitteln öffentlich-rechtlicher Geldgeber bewertet, wodurch die Möglichkeit der Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage im Rahmen der W-Besoldung entfällt. Nach derzeitiger Rechtslage ist in den meisten Bundesländern bei einer Einwerbung von Drittmitteln öffentlich-rechtlicher Geldgeber (neben der DFG zählen hierzu in praxi insbesondere BMBF- und EU-Mittel) ausschließlich an eine Erhöhung der sogenannten besonderen Leistungsbezüge für Forschung und Lehre zu denken. In einigen wenigen Bundesländern (z. B. Hamburg) besteht zudem die Möglichkeit, auch aus Drittmitteln der öffentlichen Hand eine Forschungszulage zu erhalten.
Dirk Böhmann
Warum ist die W-Besoldung von Land zu Land unterschiedlich?
F&L 11/08 (aktualisiert Januar 2021):
Bei der Berufung auf eine Professur verhandeln die RufinhaberInnen mit der Hochschule über Berufungsleistungsbezüge, die das W2- oder W3-Grundgehalt komplettieren. Zum W1-Grundgehalt (Juniorprofessur) können in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg und in Berlin Leistungsbezüge aus Anlass der Berufung gewährt werden. Die Höhe der jeweiligen W-Grundgehälter variiert in den einzelnen Ländern und beim Bund. Eine aktuelle Übersicht zur Entwicklung der Grundgehälter findet sich auf dem W-Portal des Deutschen Hochschulverbandes (www.hochschulverband.de). Unterschiede finden sich in den einzelnen Ländern auch bei der Gewährung und der Höhe der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld). Die meisten Länder haben die Sonderzahlung abgeschafft, nur noch einige wenige Länder (z.B. Bayern und Hessen) gewähren diese monatlich oder mittels Einmalzahlung. Die Höhe der jeweils in den Ländern und beim Bund gewährten Grundgehälter (sowie etwaige Sonderzahlungen) müssen bei den Besoldungsverhandlungen im Rahmen der Berufung und auch beim Verbleiben an der bisherigen Hochschule von den Berufenen beachtet werden.
Ulrike Preißler
Wie funktioniert die W-Besoldung?
F&L 11/2009 (aktualisiert Januar 2021):
Die Ämter der ProfessorInnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W geregelt. Die Professuren können entsprechend ihres Profils und ihrer Bedeutung im Fach und in der Hochschule als W2- oder W3-Professur ausgeschrieben werden. Bei der Juniorprofessur wird als Qualifikationsamt ein W1-Grundgehalt gewährt. Die Höhe der einzelnen Grundgehälter variiert im Bund und in den Bundesländern entsprechend der jeweiligen Besoldungsanpassungen. Durch die Föderalismusreform haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung inne und können entsprechende Besoldungsanpassungen vornehmen. Eine Besoldungstabelle mit der Höhe der jeweiligen W-Grundgehälter findet sich auf der Homepage des Deutschen Hochschulverbandes (www.hochschulverband.de) auf dem W-Portal. Neben die W2- und W3-Grundgehälter können variable, mit der Hochschulleitung zu verhandelnde Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen treten. Darüber hinaus können den W2- und W3-ProfessorInnen an der Hochschule für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung Leistungsbezüge gewährt werden. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie Leistungsbezüge für besondere Leistungen können befristet, unbefristet sowie als Einmalzahlung von der Hochschule vergeben werden. Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion in der Hochschule gewährt. Die Gewährung von Leistungsbezügen ist im Bundesbesoldungsgesetz, in den Landesbesoldungsgesetzen, den Hochschul-Leistungsbezügeverordnungen sowie in den Richtlinien der Hochschulen geregelt. In einzelnen Ländern – Baden-Württemberg, Brandenburg und Berlin - können auch den InhaberInnen von Juniorprofessuren aus Anlass der Berufung Leistungsbezüge gewährt werden. Einige Länder sehen auch die Vergabe besonderer Leistungsbezüge an JuniorprofessorInnen vor. Bei der Gewährung von Leistungsbezügen müssen die HochschullehrerInnen darauf achten, dass diese - insbesondere bei einer unbefristeten Gewährung - ruhegehaltfähig gestellt sind und an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
Ulrike Preißler