Der Weg zur Professur


Werden Reisekosten in Berufungsverfahren erstattet?

F&L 1/2006 (aktualisiert April 2021):
Häufig herrscht Unklarheit, ob und inwieweit anlässlich von Berufungsverfahren und Probevorträgen Reisekosten von dem einladenden Bundesland bzw. der einladenden Universität erstattet werden können. In der Privatwirtschaft ist die Kostentragung für Vorstellungsreisen eine Selbstverständlichkeit, es besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Länder bzw. die Universitäten gehen bei der Erstattung von Reisekosten jedoch unterschiedlich vor. Teilweise ist die Reisekostenerstattung im Reisekostengesetz des jeweiligen Landes geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Reisekostenerstattung nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften der Ministerien denkbar. Sollten auch diese nicht existieren, ist auf die jeweilige Praxis der Hochschulen abzustellen.  Oft befindet sich bereits im Ausschreibungstext eine Ausschlussklausel im Hinblick auf die Reisekostenerstattung. Erfolgt eine Einladung zum Probevortrag, so ist auch in dieser häufig der Passus zu finden, dass entstehende Reisekosten nicht übernommen werden können. Gleiches gilt für Einladungen zu Berufungsverhandlungen. Häufig genug ist jedoch die Frage der Reisekostenerstattung vor dem Probevortrag respektive den Berufungsverhandlungen nicht geklärt. In diesem Falle ist zu empfehlen, sich im vorhinein die Auslagenerstattung zusichern zu lassen bzw. den Umfang der Erstattung im Einzelnen zu erfragen. Ansonsten ist es freilich auch denkbar, nach Abschluss des Berufungsverfahrens bzw. nach Abschluss der Berufungsverhandlungen Reisekostenerstattung beim Einladenden geltend zu machen.

Martin Hellfeier


Wie finde ich den geeigneten Betreuer für meine Habilitation?

F&L 6/2006 (aktualisiert August 2021)
Die Habilitation ist eine Hochschulprüfung, mit der die Befähigung zur selbständigen Forschung und Lehre bescheinigt wird. Die Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation sind in den jeweiligen Habilitationsordnungen der Hochschulen geregelt. Das Wichtigste für ein geordnetes Habilitationsverfahren ist ein gut funktionierendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Habilitanden und dem Betreuer der Habilitation (also der Habilitationsmutter oder dem Habilitationsvater).  Sie müssen also aktiv werden und sich einen für Ihr Habilitationsverfahren geeigneten Betreuer selbst suchen. Bei der Suche nach dem richtigen Betreuer kann nur empfohlen werden, im Vorfeld der Habilitation Informationen einzuholen, z.B. darüber wie viele Habilitationen an dem betroffenen Lehrstuhl (an dem man habilitieren will) in den letzten Jahren durchgeführt worden sind, ob es zu Störungen im Betreuungsverhältnis oder ggf. sogar zum Abbruch eines Habilitationsverfahrens gekommen ist. Entscheidend sind auch fachliche Informationen über den Betreuer selbst. Sie sollten sich fragen, ob der Betreuer Sie inhaltlich in Ihrem Habilitationsprojekt gut unterstützen kann. Sie sollten also versuchen, in Erfahrung zu bringen, ob der Betreuer zu dem von Ihnen vorgesehenen Habilitationsthema einschlägig publiziert hat. Auch die Reputation des Betreuers in der scientific community kann für Ihre eigene spätere wissenschaftliche Laufbahn von entscheidender Bedeutung sein.  Vergessen Sie nicht, daß Ihr Habilitationsthema sie das ganze wissenschaftliche Leben begleitet und nehmen Sie sich bei dieser Auswahl - auch schon vor dem ersten Gespräch mit dem künftigen Betreuer und vor dem Bewerbungsgespräch - genügend Zeit.

Birgit Ufermann


Was ist bei einer Professurvertretung zu beachten?

F&L 8/2006 (aktualisiert Januar 2021):
Bei einer Professurvertretung wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung der Hochschullehrerstelle die Wahrnehmung der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben übertragen. Die einzelnen Landeshochschulgesetze treffen Regelungen für die Übertragung der Professurvertretung. In der Regel obliegt es den Hochschulen, die ProfessurvertreterInnen zu bestellen. Für die temporäre Besetzung der Professur wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui generis begründet oder ein befristetes Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit den ProfessurvertreterInnen geschlossen. Die hochschulrechtlichen Regelungen der Länder sehen die Möglichkeit zur übergangsweisen Wahrnehmung von Professorenaufgaben durch ProfessurvertreterInnen semesterweise, häufig nur längstens bis zur endgültigen Besetzung der Professur vor. In einigen Landeshochschulgesetzen ist geregelt, dass die ProfessurvertreterInnen für die Dauer der Vertretung die Bezeichnung "Professor" führen dürfen. Die VertreterInnen einer Professur nehmen das gesamte Aufgabenspektrum der vertretenen Professur wahr. Eine gesetzliche oder tarifvertragliche Vergütungsregelung für Professurvertretungen gibt es nicht. Es entspricht der Praxis, dass sich die Vergütung der Professurvertretung an den Grundgehältern W 2 oder W 3 der Besoldungsordnung W des jeweiligen Landes bzw. des Bundes orientiert. Darüber hinaus kann im Einzelfall bei der Vergütung der Professurvertretung eine Gewährung von Leistungsbezügen zu den Grundgehältern W 2 oder W 3 hinzutreten. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ProfessurvertreterInnen sonst eine gehaltsmäßige Einbuße bei Wahrnehmung der Professurvertretung hinnehmen müssten oder wenn es sich um eine Professurvertretung cum spe handelt. Professurvertretungen müssen nicht - wie vakante Professuren - öffentlich ausgeschrieben werden. Auch finden die Vorschriften über das Berufungsverfahren bei der Besetzung einer Professurvertretung keine Anwendung. Die Professurvertretung soll NachwuchswissenschaftlerInnen die Möglichkeit geben, sich in professoraler Tätigkeit zu üben. In praxi werden daher besonders WissenschaftlerInnen nach Abschluss der Habilitation und in der Bewerbungsphase auf eine Professur als VertreterInnen beauftragt.

Ulrike Preißler


Wie wird man außerplanmäßiger Professor?

F&L 10/2006 (aktualisiert Februar 2021)

Die außerplanmäßige Professur ist eine akademische Bezeichnung, die von einer Universität auf Vorschlag einer Fakultät an hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verliehen werden kann. Sie verleiht kein dienstrechtliches Amt und begründet kein Arbeitsverhältnis. Ebenso wenig besteht eine Anwartschaft auf eine Universitätsprofessur. Auch werden bereits bestehende Dienst- und Arbeitsverhältnisse durch die Verleihung der außerplanmäßigen Professur nicht berührt, so dass z.B. etwaige Weisungsgebundenheiten bestehen bleiben.
Die formalen Voraussetzungen für die Verleihung der außerplanmäßigen Professur werden in den Landeshochschulgesetzen und in universitären Ordnungen festgelegt. Sie können sich deutlich voneinander unterscheiden. Die außerplanmäßige Professur wird im Regelfall an Privatdozentinnen und Privatdozenten verliehen, die sich in Forschung und Lehre besonders bewährt haben. Die Dauer der vorgeschriebenen Bewährungszeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und kann zwei bis sechs Jahre betragen. In manchen Bundesländern kann die außerplanmäßige Professur darüber hinaus auch an nicht habilitierte Personen vergeben werden, sofern sie habilitationsäquivalente Leistungen nachweisen können und die jeweils geltende Bewährungszeit absolviert haben. In anderen Bundesländern ist zudem auch die Vergabe an Juniorprofessorinnen und -professoren im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung der Juniorprofessur möglich.
Mit der außerplanmäßigen Professur ist die Pflicht verbunden, ein Lehrangebot zu erbringen (Pflicht- bzw. Titellehre). Solange die Pflichtlehre erbracht wird, darf die Bezeichnung – je nach Landeshochschulrecht – „Professor/Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor/außerplanmäßige Professorin“ geführt werden.  


Wiltrud Christine Radau


Wann kommt eine Umhabilitation in Betracht?

F&L 2/2007 (aktualisiert Februar 2021)
Privatdozentinnen und Privatdozenten haben das Recht und die Pflicht, an derjenigen Fakultät zu lehren, die das Habilitationsverfahren durchgeführt und die Lehrbefugnis erteilt hat (sog. Pflicht- bzw. Titellehre). Nicht selten entsteht jedoch eine Situation, die es schwierig macht, die Pflichtlehre an der Heimatfakultät zu erbringen - etwa, wenn aus beruflichen Gründen der Wohnsitz dauerhaft in großer räumlicher Entfernung genommen werden muss. Eine dauerhafte Befreiung von der Pflichtlehre kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, durch Umhabilitation die Anbindung an die Heimatuniversität zu beenden und mit einer anderen Universität bzw. Fakultät eine neue Anbindung zu knüpfen. Das Verfahren für eine Umhabilitation ist in vielen Habilitationsordnungen explizit geregelt. Die Vorlage einer neuen Habilitationsschrift ist demnach nicht immer erforderlich, vielmehr kann in manchen Fällen die bereits an der Heimatfakultät eingereichte Arbeit vorgelegt werden. Ob und gegebenenfalls welche mündliche Habilitationsleistung noch zu erbringen ist, hängt von der Entscheidung der aufnehmenden Fakultät ab. Oftmals wird auf eine mündliche Habilitationsleistung verzichtet, sofern die Habilitation an einer Fakultät durchgeführt worden ist, deren Habilitationsordnung mit derjenigen der aufnehmenden Fakultät vergleichbar ist. Einer Umhabilitation bedarf es nicht, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent auf eine Professur berufen wird. Vielmehr ruht die Lehrbefugnis an der Heimatfakultät. Sie lebt erst wieder auf, wenn das Dienstverhältnis - etwa bei einer Professur auf Zeit - erlischt.


Wiltrud Christine Radau


Was sind habilitationsäquivalente Leistungen?

F&L 5/2007 (aktualisiert August 2021)
Im Rahmen von Ausschreibungen ist häufig zu lesen, dass Bewerbungsvoraussetzung eine Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistung im ausgeschriebenen Fach ist. Allgemeingültige einheitliche Regelungen, was unter einer derartigen vergleichbaren Leistung zu verstehen ist, gibt es jedoch nicht. Es ist Sache der jeweiligen Hochschule, hier spezifische Regelungen vorzuhalten. Diese finden sich zumeist in Habilitationsordnungen und können je nach den Usancen in dem jeweiligen Fach divergieren. Bei einer habilitationsäquivalenten Leistung muss es sich jedoch immer um eine einer Habilitationsschrift gleichwertige Leistung handeln. Diese kann z.B. bei mehreren veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten vorliegen, die zusammen einer Habilitationsschrift gleichwertig sind (kumulative Habilitation). Ausgeschlossen wird jedoch zumeist die Dissertation. Hinsichtlich der Anzahl werden je nach Fach zwischen drei und sieben Publikationen gefordert. In jedem Fall muss es sich um herausragende Veröffentlichungen handeln. Teilweise wird gefordert, dass der Zeitpunkt der Publikationen in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll. Als Habilitationsschrift kann auch eine wissenschaftliche Arbeit gelten, die der Bewerber bzw. die Bewerberin als Mitglied einer Forschungsgruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung hervorgebracht hat. In diesem Fall werden zumeist weitere Anforderungen gestellt. So sind z.B. die verfassten Teile als solche zu kennzeichnen.

In Bewerbungsverfahren werden als Einstellungsvoraussetzung für Universitätsprofessuren regelmäßig sogenannte zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gefordert. Dabei können die Tätigkeiten auf einer Junior- bzw. Tenure Track Professur oder die Leitung einer Nachwuchsgruppe alternativen zur Habilitation und insoweit Habilitation äquivalente Leistungen in Sinne darstellen.

Juliane Koch


Welche Leistungsindikatoren gelten bei der Zwischenevaluation von Juniorprofessoren?

F&L  12/2007 (aktualisiert Februar 2021)
Die Hochschulgesetze der Bundesländer sehen vor, dass Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Phase ihrer Anstellung einer Zwischenevaluation unterzogen werden. Details zur Durchführung sind den Hochschulgesetzen im Regelfall aber nicht zu entnehmen, sondern unterfallen der Satzungsautonomie der Universitäten. Die universitären Verfahrensordnungen legen sowohl das Evaluationsverfahren als auch die Leistungsindikatoren fest. Häufig werden die Evaluationskriterien in die drei Gruppen Forschungsleistungen, Lehrleistungen und sonstige Leistungen unterteilt. Zu den "Forschungsleistungen" zählen insbesondere die Vertiefung und Weiterentwicklung bisheriger Forschungsschwerpunkte, die Qualität und Anzahl von Publikationen, die Einwerbung von Drittmitteln sowie der Auf- und Ausbau von Forschungsgruppen oder nationalen und internationalen Forschungskooperationen. Die "Lehrleistungen" umfassen u.a. die erfolgreiche Durchführung von Lehrveranstaltungen (unter Berücksichtigung studentischer Lehrevaluationen), die Weiterentwicklung des Lehrspektrums und Lehrkonzepts sowie die erfolgreiche Betreuung von Studierenden und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Zu den "sonstigen Leistungen" gehören z.B. die Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung, die Gutachtertätigkeit sowie die Organisation von Tagungen und Kongressen.

Wiltrud Christine Radau


Was sind Soft Skills?

F&L 4/2008: 
Die Bedeutung von Soft Skills wird in vielen Ratgebern beschworen, ihr Vorhandensein in Stellenausschreibungen gefordert, ihr angebliches Fehlen bei manchen Wissenschaftlern von Studenten moniert. Allgemein beschreibt dieser neudeutsche Ausdruck nichts anderes als eine Reihe von menschlichen Eigenschaften, die für die Ausübung eines Berufs bezogen auf andere Personen nötig oder förderlich sind. Je nachdem, in welcher Phase einer Wissenschaftskarriere man sich befindet, spielen bestimmte dieser Schlüsselkompetenzen eine hervorgehobene Rolle. In der Promotions- und Habilitationsphase zählen neben der Fähigkeit zu diskutieren und zu präsentieren insbesondere das Projekt- und Zeitmanagement. Ein Hochschullehrer wird seine Studierenden begeistern, wenn er didaktische Kompetenzen wie das Verstehen von Lehr-Lern-Prozessen sein eigen nennt, systematisches Kommunizieren beherrscht und lernfördernde Strukturen schafft. In seiner Eigenschaft als Lehrstuhlinhaber oder Institutsleiter ist er beim Umgang mit seinen Mitarbeitern auf Kompetenzen in der Mitarbeiterführung, im Konflikt- und im Projektmanagement angewiesen, und schließlich geht es bei Soft Skills ganz allgemein um die Gestaltung des eigenen Handelns. Schlagworte sind hier aktive Orientierung, zielbewusstes Handeln oder Zeit- und Selbstmanagement. Gewiss, einige der angesprochenen Kompetenzen haben anscheinend viel mit gesundem Menschenverstand und entsprechendem Tun gemein. Angesichts der vielen verschiedenen Anforderungen an einen Wissenschaftler ist es gleichwohl ratsam, sich aktiv mit seinen Soft Skills zu befassen und sie kontinuierlich weiter zu entwickeln.

Jörn Hohenhaus


Was bedeutet "Titellehre"?

F&L 5/2008 (aktualisiert August 2021)
Mit der Erteilung der Lehrbefugnis (venia legendi), d.h. der Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet, ist im Regelfall das Recht zur Führung der Bezeichnung ,,Privatdozent“ oder ,,Privatdozentin“ verbunden. In einigen Bundesländern können habilitierte Wissenschaftler den akademischen Grad „Dr. habil.“ führen. Die Privatdozentur begründet kein Dienst- oder Angestelltenverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Mit der Privatdozentur ist das Recht zu Lehren verbunden, wobei die Privatdozentin bzw. der Privatdozent auch befugt ist, parallel zu lesen. Dem steht die Pflicht zu lehren, d.h. in einem bestimmten Umfang selbständige Lehre anzubieten, gegenüber. Diese Verpflichtung wird auch als „Pflichtlehre“ bzw. „Titellehre“ bezeichnet. Sie umfasst in der Regel zwei Semesterwochenstunden und erfolgt unentgeltlich. Soweit die Privatdozentin /der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, in seinem Fachgebiet über eine bestimmte Zeit, in der Regel ein oder zwei Jahre, keine Lehrveranstaltungen abgehalten hat, kann die venia legendi erlöschen bzw. entzogen werden. Um dem entgegenzuwirken, kann die Privatdozentin/der Privatdozent auf Antrag zeitlich befristet von der Titellehre entbunden werden. Erleichterungen sind auch durch Blockveranstaltungen möglich.

Juliane Koch


Sind Familie und Wissenschaft vereinbar?

F&L 8/2008 (aktualisiert Januar 2021):
Bei vielen WissenschaftlerInnen fällt die Familiengründung zeitlich in die Phase der beruflichen Qualifikation (Promotion, Habilitation oder Juniorprofessur). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er sowohl Schutzvorschriften für die Gesundheit von Mutter und Kind (z.B. Mutterschutzgesetz) als auch Regelungen erlassen hat, die es den NachwuchswissenschaftlerInnen ermöglichen sollen, ihre Qualifikationsphase für die Betreuung des Kindes zu unterbrechen und/oder die Qualifikation mittels reduzierter Arbeitszeit weiterzuführen. Regelmäßig ist für die beamteten WissenschaftlerInnen in den Elternzeitverordnungen, für die im Angestelltenverhältnis tätigen WissenschaftlerInnen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, dass diese Anspruch auf Elternzeit haben. Nach dem BEEG kann auch ein Anspruch auf Elterngeld bestehen. Wissenschaftlichem Personal, mit dem befristete Beschäftigungsverhältnisse an der Hochschule begründet wurden, kann auf Antrag die befristeten Dienstverhältnisse/Arbeitsverträge um die Dauer des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes und der Elternzeit verlängert werden. Der Antrag auf Elternzeit, Teilzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen sowie auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater des Kindes gestellt werden. Die aufgezeigten Regelungen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Wissenschaft ermöglichen sollen, sind begrüßenswert. Allerdings bestehen für die WissenschaftlerInnen im Hochschulalltag - der häufig zeitlich nicht genau planbar ist - noch weitere Probleme, die es tagtäglich zu lösen gilt. So müssen die Kinder betreut werden, teilweise auch einmal zu späteren Tageszeiten oder bei Krankheit etc. Es fehlen an vielen Hochschulen leider noch ausreichend Plätze in Kindertagesstätten für die Betreuung der Kinder. Viele Hochschulen haben sich daher in den letzten Jahren die Familienfreundlichkeit zur Aufgabe gemacht.

Ulrike Preißler


Hochschule oder Industrie?

F&L 10/2008 (aktualisiert Januar 2021)
Gerade im Bereich der sog. Life Sciences stellen sich viele Post-Docs die Frage, ob sie auch dann, wenn sie der Forschung treu bleiben wollen, ein Stellenangebot der freien Marktwirtschaft annehmen oder doch einzig auf den universitären Karriereweg setzen sollen. Mit etwas anderen Vorzeichen stellt sich diese Frage auch promovierten Ingenieurwissenschaftlern. Dort sind die Verhältnisse speziell, weil die Rekrutierung von Professorinnen und Professoren auf vielen Gebieten der Ingenieurwissenschaften bereits traditionell häufig aus der Industrie erfolgt. In anderen Fächern aber gehört der Schritt in die Industrie nicht zum herkömmlichen Qualifikationsprogramm zukünftiger Professoren. Eine Ausnahme stellen freilich Professuren an Fachhochschulen dar, da von regelmäßig bei der Berufung eine mehrjährige berufliche Praxis verlangt wird.
Analysiert man die Motive von Wissenschaftlern, die in der Industrie beschäftigt sind und sich auf eine Professur beworben haben, werden häufig die mit der Professur assoziierte Unabhängigkeit und Kreativität genannt. Hinzu kommt der Wunsch nach dem Umgang mit Studierenden im Hörsaal. Wenn man sich am Anfang der Karriere für den Schritt in die Industrie entscheidet und gleichzeitig die Universität nicht aus den Augen verlieren will, ist es wichtig, darauf zu achten, dass man auch aus Sicht seines Arbeitgebers nach wie vor auch wissenschaftlichen Tätigkeiten nachgehen darf. Werden Lehraufträge gestattet? Gibt es spezielle Veröffentlichungsverbote? Ist es dem Arbeitsnehmer erlaubt, regelmäßig fachwissenschaftliche Symposien zu besuchen? Nur wenn diese Faktoren stimmen, können ggf. Negativa wie "fehlender Stallgeruch"etc. bei späteren Bewerbungen zurück an die Hochschule neutralisiert werden. Resümee: Sozial akzeptiert ist der vorübergehende Wechsel in die Industrie für viele Ingenieure. Auch für den Fachhochschulprofessor in spe ist der Weg in die freie Marktwirtschaft häufig vorgegeben. Andere Fachwissenschaftler werden, sofern die Universität wieder in ihren Focus gerät, auch mit Enttäuschungen leben müssen. Dieses Risiko lässt sich regelmäßig umso deutlicher reduzieren, je deutlicher der industrielle Arbeitgeber sich auch arbeitsvertraglich zur freien Forschung seines Arbeitnehmers bekennt.

Hubert Detmer


Wie gestalten sich die Qualifikationswege für eine Universitätsprofessur?

F&L 12/2008 (aktualisiert August 2021)
Die Wege zu einer Universitätsprofessur sind vielfältig. Neben abgeschlossenem Hochschulstudium, pädagogischer Eignung und besonderer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (i.d.R. Qualitätspromotion) ist Einstellungsvoraussetzung stets der Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen. Diese Leistungen können im außeruniversitären oder im universitären Bereich, mit oder ohne Stelle, mit Stipendien oder innerhalb bestimmter Qualifikations-Programme erbracht werden. So können zusätzliche wissenschaftliche Leistungen z.B. durch die Juniorprofessur nachgewiesen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind nach Maßgabe der Gesetze Hochschullehrende. Sie unterliegen keinen fachlichen Weisungen und vertreten ihr Fach unabhängig. Ihr Lehrdeputat liegt in der ersten dienstrechtlichen Phase, die in der Regel drei Jahre beträgt, bei vier bis fünf Semesterwochenstunden; in der zweiten Phase, d.h. nach erfolgreicher Zwischenevaluation, bei sechs bis sieben Semesterwochenstunden. Mitunter ist ein echter Tenure Track bzw. eine sog. Tenure Track-Option vorgesehen. Auch die Habilitation stellt einen Qualifikationsweg dar. Sie dient der förmlichen Feststellung der Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre in einem Fachgebiet, wobei mit der Habilitation die Lehrbefähigung (facultas docendi) zuerkannt wird. Hiermit ist - unmittelbar oder durch gesonderten Verleihungsakt - die Befugnis verbunden, Lehrveranstaltungen in dem Fach bzw. Fachgebiet, für das die Habilitation erfolgt ist, selbständig durchzuführen (venia legendi). Ferner kann der Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen ohne förmliches Verfahren im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter oder einer Tätigkeit außerhalb der Hochschule erbracht werden.  Im Übrigen sei auf zahlreiche Förderprogramme hingewiesen, beispielsweise die Qualifikation auf einer Stelle als Nachwuchsgruppenleiter (vgl. Emmy Noether-Programm der DFG, Förderung durch die Max-Planck-Gesellschaft und die Helmholtz-Gemeinschaft). Weitergehende Informationen finden Sie im Merkblatt des DHV "Qualifikationswege für die Universitätsprofessur - Juniorprofessur, Habilitation und Förderprogramme".

Juliane Koch


Was ist ein Lehrauftrag?

F&L 1/2009 (aktualisiert August 2021)
Lehraufträge können im Regelfall zur Ergänzung des Lehrangebotes erteilt werden. Je nach Landesrecht kommt jedoch auch eine Erteilung für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf, für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt oder für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist, in Betracht. Der Lehrauftrag bezieht sich dabei in der Regel auf eine konkret übertragene Lehraufgabe bzw. einen bestimmten Themenbereich. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Aufgaben selbständig und weisungsfrei wahr und gestalten die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Festlegungen im Lehrauftrag inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung. Je nach Ausgestaltung im Einzelfall wirken Lehrbeauftragte z.B. auch an der Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen mit.

Lehraufträge werden – regelmäßig ohne vorige Ausschreibung – durch die Fakultät oder die Hochschulleitung erteilt. Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang sowie der Nachweis der pädagogischen Eignung, der etwa durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung erbracht werden kann. Lehraufträge werden befristet in der Regel für die Dauer eines Semesters erteilt und im Regelfall vergütet. Die Vergütung variiert je nach Hochschule und liegt – anknüpfend an die Qualifikationen der Lehrbeauftragten bzw. die Anforderungen der Tätigkeit – z.B. zwischen 16 und 80 Euro je Stunde. Darüber hinaus können im Einzelfall besondere Auslagen für Fahrten oder notwendige Übernachtungskosten auf Antrag erstattet werden.

Durch den Lehrauftrag wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art begründet, nicht hingegen ein Dienstverhältnis.

Juliane Koch


Welche Möglichkeiten der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung gibt es?

F&L 5/2009 (aktualisiert Februar 2021)
Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gehört zum gesetzlichen Auftrag der Hochschulen. Darüber hinaus werden junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aber auch durch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Stiftungen auf ihrem Weg zur wissenschaftlichen Selbständigkeit und zu einer erfolgreichen Professur unterstützt. Vielfältige Programme bieten etwa die DFG, die Max-Planck-Gesellschaft und die Helmholtz-Gemeinschaft an. Die Förderung reicht von der Vergabe von Stipendien oder zeitlich befristeten Positionen als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bis zur Vergabe von Drittmitteln für herausragende Forschungsprojekte. Eine besondere Form der Nachwuchsförderung stellt die Finanzierung einer selbständigen Nachwuchsgruppe mit eigenen Ressourcen dar. Finanziert werden neben der eigenen Stelle als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter insbesondere die für die Durchführung des Forschungsprojekts notwendigen Personal- und Sachmittel. Für "fortgeschrittene" Nachwuchswissenschaftler, die ihre Berufbarkeit auf eine Hochschulprofessur z.B. durch eine erfolgreiche mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit, durch eine Habilitation oder durch eine Juniorprofessur bereits erlangt haben, gibt es eine Spezialförderung. So bietet die DFG etwa die sog. Heisenberg-Professur an. Ein entsprechendes Instrument hat auch die Volkswagenstiftung im Programm - die sog. Lichtenberg-Professur. Die Förderung ist auf einige Jahre befristet (z.B. fünf Jahre) und umfasst neben der Besoldung der Professur (W2, W3) u.a. Sach- und Personalkosten. Die Bewerber müssen an der Hochschule ihrer Wahl ein Berufungsverfahren durchlaufen. Die aufnehmende Hochschule muss die Professorenstelle schaffen und garantieren, sie im Anschluss an die Förderzeit unbefristet fortzuführen und in den Hochschuletat zu übernehmen, sofern die Leistungen der geförderten Person positiv evaluiert wurden.


Wiltrud Christine Radau


Wie gestaltet sich ein Berufungsverfahren?

F&L 12/2009 (aktualisiert August 2021)
Nach Freiwerden bzw. Schaffung einer Professorenstelle wird zunächst unter Einbeziehung der betroffenen Fakultät geprüft, ob und gegebenenfalls in welcher fachlichen Ausrichtung eine Stelle besetzt werden soll. Sodann wird die Professur öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Im Anschluss wird durch die Fakultät eine Berufungskommission (Berufungsausschuss) eingesetzt, die die Bewerbungen sichtet. Geeignete Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zu einem Probevortrag ("Vorsingen") sowie anschließendem Gespräch mit der Kommission eingeladen. Sehr häufig werden vergleichende Gutachten auswärtiger fachnaher Professorinnen oder Professoren, die auch aus dem Ausland kommen können, eingeholt. Auf dieser Basis legt die Berufungskommission der Fakultät einen vor allem hinsichtlich der Qualifikation und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber eingehend begründeten Berufungsvorschlag (Berufungsliste) zur Beschlussfassung vor. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine sog. Dreierliste. Nach Beschlussfassung der Fakultät über den Berufungsvorschlag wird dieser an das kollegiale Zentralorgan und nach Abstimmung hierüber an die für die Ruferteilung zuständige Stelle, je nach Bundesland die Hochschulleitung oder das zuständige Ministerium bzw. der Senator, weitergeleitet. Die Ruferteilung erfolgt sodann regelmäßig an die Erstplatzierte oder den Erstplatzierten auf der Berufungsliste und ist zugleich Auftakt der sogenannten Berufungsverhandlungen. Diese werden im Regelfall durch ein schriftliches Berufungsangebot sowie die anschließende Ernennung abgeschlossen. Nähere Informationen zum Ablauf des Berufungsverfahrens finden sich häufig in Verfahrensordnungen der Hochschulen.

Juliane Koch


Sind FH-Professuren eine Sackgasse?

F&L 3/2010  (aktualisiert Januar 2021)
Nicht jeder hochqualifizierte Wissenschaftler findet in seiner Disziplin zum notwendigen/passenden Zeitpunkt die für ihn perfekte Universitätsprofessur. In einer vielfältigen Hochschullandschaft stellt sich mithin für den Einzelnen ggf. die Frage, ob es sinnvoll ist, auch Fachhochschul-Professuren bei Bewerbungsaktivitäten in das Blickfeld zu nehmen. Reüssiert man in einem solchen Bewerbungsverfahren, sieht sich der Rufinhaber, soweit er nach wie vor ernsthafte wissenschaftliche Ambitionen hegt, vor die nächste Frage gestellt, ob die Rufannahme an der Fachhochschule für ihn, was den universitären Berufungsmarkt anbelangt, eine Sackgasse darstellen könnte. Wenngleich sich in einer solchen Konstellation Pauschalantworten verbieten, ist doch zu bedenken, dass es eine Reihe von Aspekten gibt, die das tatsächliche oder auch "gefühlte" Risiko der Sackgasse reduzieren können. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang bspw.: Wie forschungsstark ist bei einem relativen Quervergleich die jeweilige Fachhochschule? Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die deutschen Hochschultypen nach Maßgabe des politischen und gesetzgeberischen Willens heute eher konvergieren denn divergieren. Ferner: Behalte ich eine universitäre "Heimstätte" (bspw. durch Aufrechterhaltung der Privatdozentur und der venia legendi)? Verfüge ich über ein gutes "universitäres" Netzwerk; bin ich mit eigenen Forschungsergebnissen präsent auf Kongressen etc.? Wie plausibel kann ich einer Berufungskommission meine "Zwischenetappe" an der Fachhochschule erklären? Welche Fächerunterschiedlichkeiten gilt es zu beachten? Und nicht zuletzt: Bietet mir die Fachhochschule überhaupt Forschungsmöglichkeiten? Resümierend: "Ziehe über FH auf Uni - hierfür gibt es keine Garantie!" Eine Sackgasse aber muss dieser Weg, wenn man ihn klug gestaltet, heute nicht mehr sein.

Hubert Detmer


Juniorprofessur und/oder Habilitation?

F&L 9/2010:
Nachdem die 2002 neu eingeführte Personalkategorie der Juniorprofessur mittlerweile in der Praxis fest verankert ist, stellt sich zwischenzeitlich für viele Nachwuchswissenschaftler die Frage, ob eine derartige Position alternativ oder kumulativ zur Habilitation angestrebt werden sollte. Grundsätzlich lässt sich nicht pauschal der Königsweg für eine wissenschaftliche Karriere beschreiben. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte die Juniorprofessur den traditionellen Weg über die Habilitation im Interesse einer Beschleunigung der wissenschaftlichen Karriere alternativ ersetzen. In praktischer Hinsicht bestand außerdem Handlungsbedarf durch den Wegfall der klassischen C 1-Habilitandenstellen im Rahmen der Dienstrechtsreform und damit einhergehend der Umstellung der C- auf die W-Besoldung. Mittlerweile lässt sich konstatieren, dass die Juniorprofessur durchaus in vielen Fachbereichen auf Akzeptanz gestoßen ist. Gleichwohl stellt die Juniorprofessur künftig nicht den allein gangbaren Weg einer wissenschaftlichen Qualifikation dar. Es ist vielmehr höchstrichterlich geklärt, dass derzeit daneben auch weiterhin die Habilitation als ein weiterer möglicher Qualifikationsweg für den Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur verbleibt. Die Rechtsprechung und auch die Hochschulgesetzgeber gehen davon aus, dass vom Nachwuchswissenschaftler der Qualifizierungsweg über die Juniorprofessur oder über die Habilitation eingeschlagen wird. In der Praxis ist aber teilweise zu konstatieren, dass die Zeit der Juniorprofessur auch zur Anfertigung einer Habilitationsschrift genutzt wird. Diese Kumulation der Qualifikationen ist eigentlich nicht notwendig und verlangt dem Nachwuchs an Arbeitsleistung viel ab. Sie sollte für die Einstellung auf eine Professur daher von den Fächern nicht verlangt werden.

Kathrin Hofmann