Abbau von Hindernissen für international mobile Wissenschaftler

Resolution des 59. DHV-Tages

DHV fordert Abbau von Hindernissen für international mobile Wissenschaftler


Dem weltweiten Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stehen in der Praxis erhebliche Mobilitätshindernisse entgegen. Diese liegen zum einen in den über Landesgrenzen hinweg teilweise stark divergierenden Gehältern und Vergütungssystemen. Darüber hinaus wird ein Wechsel in ein anderes Land häufig durch unterschiedliche Arbeits-, Steuer- oder Krankenversicherungssysteme erschwert. Vereinheitlichungen auf diesen Gebieten sind zwar wünschenswert, aber kaum realistisch. Zum anderen wird Mobilität von Wissenschaftlern durch unterschiedliche Altersversorgungssysteme gehemmt.

1. Anerkennung von Auslandszeiten für die Altersversorgung

Einer der größten Vorteile, die deutsche Hochschulen im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftler aufweisen, ist das Beamtenverhältnis. Es gewährt grundsätzlich Unabhängigkeit, Lebenszeitigkeit und eine – im Vergleich zu gesetzlichen Rentensystemen – bessere Altersversorgung. Gleichwohl mehren sich die Fälle, in denen vor der Pensionierung stehende Wissenschaftler mit ausländischen Vordienstzeiten mit Entsetzen ihre demnächst zu beziehenden Pensionsansprüche zur Kenntnis nehmen müssen. Sie liegen häufig erheblich unter denen ihrer Kollegen, die nur geringe oder keine Mobilität in ihrer wissenschaftlichen Karriere aufweisen.

In vielen Bundesländern werden potentiell ruhegehaltfähige Dienstzeiten aus dem Bereich der EU und des EWR einschließlich der Schweiz nicht (mehr) anerkannt, falls für dieselbe Zeit eine anderweitige ausländische Versorgungsleistung erworben wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch diese anderweitige Versorgungsleistung ist. Diese kann äußerst gering ausfallen, wenn der betreffende Wissenschaftler in dem jeweiligen Mitgliedstaat nur kurze Zeit verbracht hat. Die hieraus häufig resultierende Versorgungslücke bezieht sich nicht nur auf die Altersversorgung, sondern auch auf die Absicherung bei Dienstunfähigkeit und auf die Hinterbliebenenversorgung. Eine direkte Beteiligung an einer privatrechtlichen Versorgung durch den beamtenrechtlichen Dienstherrn ist in Deutschland bislang nicht möglich. 

Der Deutsche Hochschulverband fordert die Bundesländer auf, ausländische ruhegehaltfähige Dienstzeiten jedenfalls insoweit anzuerkennen, dass im Ergebnis das Versorgungsniveau eines nicht mobilen Beamten erreicht wird.

2. Mitnahme von Versorgungsansprüchen

Aber auch bei einem umgekehrten Wechsel aus dem deutschen Beamtenverhältnis in das Ausland können sich erhebliche Nachteile für Wissenschaftler ergeben. Ein deutscher Beamter erhält nach derzeitiger Rechtslage bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis keine Pension. Er wird stattdessen in der Deutschen Rentenversicherung Bund nachversichert, was in aller Regel zu einem erheblichen Versorgungsverlust führt. Eine Nachversicherung in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Ergebnis gehen Wissenschaftler nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses mit erheblichen Versorgungsverlusten im Vergleich zu einer Beamtenpension in das Ausland. Nur wenige andere Länder können durch ihre staatlichen oder tarifvertraglich abgesicherten Systeme einen Ausgleich hierfür bieten.

Der Deutsche Hochschulverband fordert daher, dass sich die beamtenversorgungsrechtlichen Gesetzgeber vom Prinzip der Nachversicherung verabschieden. Stattdessen soll gesetzlich eingeführt werden, dass eine Pension auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses anteilsmäßig ausgezahlt wird bzw. bestehen bleibt.

3. Flexibilisierung des Rentenrechts für mobile Wissenschaftler

Das größte Problem des Rentenversicherungsrechts über Ländergrenzen hinweg ist dessen Uneinheitlichkeit. Am Ende eines Berufslebens, das unter Umständen mehrere ausländische Stationen umfasste, wird auch heute noch keine harmonisierte Gesamtrente, auch nicht auf EU-Ebene, ausgezahlt. Zwar erlaubt es die so genannte Wanderarbeitnehmer-Verordnung der EU, Wartezeiten für den Bezug einer Rente in einem Mitgliedstaat anzurechnen. Zeiten in anderen Mitgliedstaaten führen jedoch prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Rente. Die Mindestwartezeit für den Bezug einer Rente in der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt prinzipiell fünf Jahre. Eine solche Wartezeit ist auch bei der tarifvertraglich ermöglichten Zusatzrente ("Betriebsrente") aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einzuhalten.

Der Deutsche Hochschulverband hält ein Festhalten an einer Mindestwartefrist für den Bezug einer Rente sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch aus dem Zusatzrentensystem für wenig sinnvoll. Sie ist im Wissenschaftsbereich mobilitätshemmend. Zudem schlägt der Deutsche Hochschulverband vor, dass den Hochschulen die Zahlung von freiwilligen Versicherungsbeiträgen ermöglicht wird, um dem zu gewinnenden Wissenschaftler eine angemessene Erhöhung der Renten anbieten zu können.      

4. Beseitigung von Informationsdefiziten

Eine nicht zu unterschätzende Problematik für mobile Wissenschaftler besteht nach den Erfahrungen des Deutschen Hochschulverbandes darin, dass Informationen über versorgungsrechtliche Auswirkungen insbesondere bei der Berufung nach Deutschland kaum verlässlich eingeholt werden können. Beratungsstellen an den Hochschulen fehlen. Dies gilt auch für eine zu erwartende Beamtenversorgung. Allzu häufig sehen sich die zuständigen Behörden der Bundesländer nicht in der Lage, individuelle und klar nachzuvollziehende Versorgungsauskünfte innerhalb einiger Wochen gegenüber einem mobilen Wissenschaftler zu erteilen.

Der Deutsche Hochschulverband hält es daher für sinnvoll, spezielle Beratungsstellen für mobile Wissenschaftler an den Hochschulen einzurichten. Diese sollten nicht nur den Wissenschaftler individuell beraten, sondern auch Auskünfte z. B. von der Personalabteilung der Hochschulen und Ministerien einholen können. Auf diese Weise kann die Attraktivität eines Wechsels an deutsche Hochschulen erheblich erhöht werden. So hat sich nach Auffassung des Deutschen Hochschulverbandes beispielsweise die Implementierung von speziellen "Berufungsmanagern" an einzelnen Hochschulen bewährt und erheblich zur Zufriedenheit der Berufenen im oftmals komplizierten Berufungsprozess beigetragen.

Düsseldorf, den 31. März 2009