Stellungnahmen des DHV zur Frauenförderung

Resolution zur Förderung von Wissenschaftlerinnen im Hochschulbereich

  • Der Deutsche Hochschulverband hält nach wie vor an der bereits 1988 in Köln geäußerten Überzeugung fest, daß der beste Weg, eine stärkere Beteiligung von Frauen an der Wissenschaft zu erreichen und geschlechtsspezifische Benachteiligungen abzubauen, über eine gezielte Förderung von Promotionen und Habilitationen führt. Eine solche Förderung ist mit Hilfen bei der Kinderbetreuung bis zum Schulalter, familiengerechter Arbeitszeit, Teilzeitlösungen bei den wissenschaftlichen Dienstleistungen, der Verlängerung von Zeitverträgen im Hinblick auf den Mutterschutz und der Lockerung von dienstrechtlichen Altersgrenzen für Mütter zu verbinden. Der Deutsche Hochschulverband begrüßt es daher nachdrücklich, daß in dem vom Bund und von den Ländern am 2. Oktober 1990 beschlossenen zweiten Hochschulsonderprogramm beträchtliche Mittel zur gezielten Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien für Frauen sowie eigene Mittel für Kinderbetreuungszuschläge vorgesehen sind. Die Forderungen des Kölner Hochschulverbandstages zur Förderung von Frauen im Hochschulbereich sind damit wenigstens teilweise erfüllt. Weitere Schritte in dieser Richtung sind notwendig, so insbesondere die Bereitstellung von Mitteln zur sofortigen Vertretung schwangerer Mitarbeiterinnen, wo diese aus Sicherheitsgründen nicht weiter beschäftigt werden dürfen.
     
  • Für ungeeignet hält der Deutsche Hochschulverband dagegen auch weiterhin alle Versuche, den Frauenanteil im Bereich der Wissenschaft auf dem Wege sogenannter Quotenregelungen zu erhöhen. Insbesondere das Ansinnen, in jedem Einzelfall ausdrücklich zu begründen, warum Bewerberinnen bei der Erstellung von Berufungslisten oder gar bei der Einladung zu Berufungsvorträgen nicht berücksichtigt werden konnten, ist in seinen Konsequenzen frauenfeindlich und wissenschaftsfeindlich zugleich. In schroffem Gegensatz zu dem bisher geübten Verfahren der positiven "Laudatio" einer Bewerberin oder eines Bewerbers zwingt es dazu, gegebenenfalls die Mängel und Schwächen jeder einzelnen nicht berücksichtigten Bewerberin unmißverständlich offenzulegen. Das gilt zwangsläufig auch für Fälle, in denen die Nichtberücksichtigung in anderer Hinsicht hochqualifizierter Bewerberinnen nur in den besonderen Bedürfnissen eines Faches vor Ort ihren Grund gehabt hat. Da in der Gruppenuniversität nahezu jedes Papier an die Öffentlichkeit gelangen kann, muß der negative Begründungszwang dem Ansehen der betroffenen Kolleginnen daher schweren Schaden zufügen und ihre weitere Universitätslaufbahn nachhaltig gefährden. Die Folge wird sein, daß sich bei Ausschreibungen in Zukunft häufig nicht mehr sondern weniger Frauen bewerben.
     
  • Die Bestellung von Frauenbeauftragten ist nach Auffassung des Deutschen Hochschulverbandes eine mögliche Form der Frauenförderung. Die oder der Frauenbeauftragte sollte jedoch Professorin oder Professor sein. Für die Amtszeit hat wie für andere Universitätsämter dieser Art das Rotationsprinzip zu gelten. Die Frauenbeauftragten sollten ehrenamtlich tätig sein, wie es in anderen Ämtern der universitären Selbstverwaltung selbstverständlich ist. Ein suspensives Vetorecht der Frauenbeauftragten verzögert Entscheidungen der universitären Gremien unangemessen und ist deshalb abzulehnen. Ebenso sollte jeder gesetzliche Zwang, auch auf Fachbereichsebene Frauenbeauftragte zu bestellen, unterbleiben. Da Wissenschaft unteilbar und demzufolge geschlechtsneutral ist, lehnt der Deutsche Hochschulverband jede nur auf Frauen oder gar nur auf einen Frauenstandpunkt verengte Lehre ("Feministische Romanistik" oder "Feministische Physik") als sektiererisch ab. Frauenförderung ist für den Deutschen Hochschulverband Wissenschaftsförderung.