Zur Akkreditierung von Studiengängen

Zur Akkreditierung von Studiengängen (51. Hochschulverbandstag 2001)

Durch Beschluß der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 3. Dezember 1998 ist in Deutschland ein Akkreditierungsrat eingerichtet worden. Er hat vornehmlich die Aufgabe, Akkreditierungsagenturen zu akkreditieren. Der KMK-Beschluß bestimmt als Ziel der Akkreditierung, die Qualität in Lehre und Studium durch die Feststellung von Mindeststandards zu sichern. Der Deutsche Hochschulverband nimmt zu den Zielen und Inhalten der Akkreditierung an Universitäten wie folgt Stellung:

Der Deutsche Hochschulverband begrüßt alle Bestrebungen, die Qualität in Lehre und Studium zu sichern und zu verbessern. Dazu kann auch ein Verfahren der Akkreditierung beitragen.

Der Deutsche Hochschulverband hält es jedoch nicht für sinnvoll, die Akkreditierung auf die Prüfung von Mindeststandards zu beschränken. Die Feststellung von Mindeststandards weist keine Exzellenz aus. Sie berücksichtigt auch nicht die Eigenarten von Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen und trägt damit zur Verwischung ihrer spezifischen Unterschiede bei. Nur ein Verfahren, das über die Feststellung von Mindeststandards hinausgeht, indem es wissenschaftliche Exzellenz ausweist, ist geeignet, den wissenschaftlichen Wettbewerb unter den Hochschulen und damit ihre wissenschaftliche Leistungsfähigkeit zu fördern. Die Universitäten sollten daher Gelegenheit erhalten, sich im Wege einer qualifizierenden Akkreditierung qualitative Höchststandards zertifizieren zu lassen. Nur auf diese Weise kann es auch einen Wettbewerb von Akkreditierungsagenturen geben. Die Zertifizierung von bloßen Mindeststandards paßt nicht in eine Hochschulpolitik, die Qualitätssicherung durch Wettbewerb will.

Ein Akkreditierungsverfahren ist nur sinnvoll, wenn es staatliche Genehmigungsverfahren weitestgehend ersetzt. Die Akkreditierung muß dazu dienen, das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung von Studiengängen einfacher und flexibler zu gestalten sowie die dafür aufzuwendende Zeit zu verkürzen. Eine dem staatlichen Genehmigungsverfahren lediglich vorgeschaltete Akkreditierung kann dieses Ziel nicht erreichen. Im Gegenteil, sie verdoppelt den Aufwand. Die Länder sind daher aufgerufen, sich deutlich zum Verhältnis der Akkreditierung zur staatlichen Genehmigung festzulegen sowie eine klare und rechtlich bindende Verfahrenssystematik für die Genehmigung von Studiengängen durch Akkreditierung zu entwickeln.

Die Akkreditierung von Studiengängen darf nicht zu zusätzlichen finanziellen Belastungen der Universitäten und nicht zu mehr Bürokratie führen. Wenn die Länder ihren Hochschulen die Akkreditierung vorschreiben, müssen sie auch die dafür notwendigen Kosten (ca. 25.000 DM pro Akkreditierung eines Studienganges) zur Verfügung stellen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten der Studierenden darf die Akkreditierung als Zulassung nicht befristet gewährt werden. Dies schließt nicht aus, daß durch fachliche Begutachtungsverfahren die Qualität von Forschung und Lehre gesichert wird. Deshalb ist den Universitäten die Möglichkeit zu geben, sowohl neue Studiengänge als auch aus Gründen der Wettbewerbsgerechtigkeit bereits bestehende Studiengänge hinsichtlich ihrer Qualität in regelmäßigen Abständen zertifizieren zu lassen.

Bonn/Saarbrücken, 28. März 2001