Zur Alterversorgung

50. Hochschulverbandstag 2000

Wider die Stichtagsregelung!

 

Zur Altersversorgung der Hochschullehrer in den neuen Ländern, die nach dem 30.6.1995 verrentet wurden

 

1. Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. April 1999 festgestellt, daß die Überleitung der in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung teilweise gegen das Grundgesetz verstößt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war die sogenannte Kappung von Renten verfassungswidrig. Auch hätten die durch den Einigungsvertrag garantierten Rentenbeträge nicht von Erhöhungen ausgeschlossen bleiben dürfen. Hierdurch hat das Bundesverfassungsgericht die von Anfang an vom Deutschen Hochschulverband an der Rentenüberleitung geäußerte Kritik als zutreffend bestätigt.

 

 

2. Allerdings können nur die Rentenempfänger, die bereits am 3. Oktober 1990 Versorgungsleistungen bezogen haben oder die zumindest in der Zeit bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt geworden sind, den besonderen, im Einigungsvertrag festgeschriebenen Schutz für sich in Anspruch nehmen. Demgegenüber erhalten die nach dem 30. Juni 1995 in den Ruhestand getretenen und noch tretenden Hochschullehrer nur eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) berechnete Rente. Diese bleibt in vielen Fällen hinter den Leistungen zurück, die der vom Spruch des Bundesverfassungsgerichts erfaßte Personenkreis in Anspruch nehmen kann.

 

 

3. Die von dieser Stichtagsungerechtigkeit betroffenen Hochschullehrer sind über ihre Rentenversorgung zu Recht tief enttäuscht. Denn dabei handelt es sich gerade um den Personenkreis, der den Um- und Neuaufbau der Hochschulen in den neuen Bundesländern wesentlich mitgestaltet und -geprägt hat, indem er nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands in vielfältiger Weise Verantwortung in den Hochschulen übernommen hat. Hinzu kommt, daß die an den Hochschulen der neuen Länder tätigen Wissenschaftler sich wie keine andere Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes umfangreichen und eingehenden persönlichen und fachlichen Evaluierungen unterziehen mußten. Bei keiner anderen Beschäftigtengruppe ist die Weiterbeschäftigung von derart intensiven Überprüfungen abhängig gemacht worden. Diese Hochschullehrer kann man nicht mit Renten abspeisen, die in der Regel kaum 2.800 DM übersteigen und oftmals noch darunter liegen.

 

 

4. Der Deutsche Hochschulverband fordert insbesondere die neuen Bundesländer auf, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen. Auch die Hochschullehrer, die nach dem 30. Juni 1995 in den Ruhestand getreten sind und in den nächsten Jahren noch treten werden, müssen eine angemessene, ihre Lebensleistung berücksichtigende Altersversorgung erhalten.

 

 

5. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) besteht eine Einrichtung, die den Zweck verfolgt, den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der Deutsche Hochschulverband schlägt vor, das schon bestehende Versicherungssystem der VBL zu nutzen, den Wissenschaftlern aus den neuen Bundesländern, die weder zu den sogenannten Bestandsrentnern zählen noch zu Beamten ernannt sind, eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen. Dafür sollten die vor dem 2. Dezember 1936 geborenen Hochschullehrer, denen der Zugang zu der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst verwehrt geblieben ist, rückwirkend in dieses Versicherungssystem aufgenommen werden. Damit muß eine angemessene Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR bei der Festsetzung der zusätzlichen Versorgungsleistung einhergehen.

 

 

6. Der Vorschlag des Deutschen Hochschulverbandes bürdet den neuen Ländern keine großen finanziellen Belastungen auf. Die Gruppe der Wissenschaftler, die zu jung waren, um noch bis zum 30. Juni 1995 Rentenempfänger zu werden, die andererseits aber auch zu alt waren, um zu Beamten ernannt zu werden, ist nicht groß. In den neuen Bundesländern beläuft sie sich auf allenfalls wenige hundert Hochschullehrer. Mit wenig Geld könnten die neuen Bundesländer nicht nur einen kleinen Beitrag zur angemessenen Honorierung von Lebensleistungen bewirken, sondern auch eine die Universitäten in den neuen Ländern erheblich belastende Gerechtigkeitslücke schließen, die bei anderen Personen- und Berufsgruppen nicht auftritt.