Zur Reform des Hochschulrahmengesetzes

Resolution des 47. Hochschulverbandstages 1997

1. Der Deutsche Hochschulverband begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, das Hochschulrahmengesetz zu novellieren. Er weist aber darauf hin, daß die schwierige Situation, in der sich die deutsche Universität zur Zeit befindet, nicht mit Gesetzesänderungen allein zu meistern sein wird. Die deutsche Universität ist chronisch unterfinanziert. Nach verläßlichen Berechnungen fehlen ihr jährlich 6 Milliarden DM. Diesen Fehlbetrag kann keine Hochschulreform ersetzen.

2. Der Deutsche Hochschulverband sieht auch angesichts der politisch gewollten Parole "Reform statt Geld" oder zumindest "Reform ohne Geld" die Möglichkeit, durch gesetzliche Veränderungen die Lage der deutschen Universität zu verbessern. Dies setzt allerdings voraus, daß ausschließlich die wissenschaftliche Leistung und die Universitäten als Stätten der Forschung, der Lehre und des wissenschaftlichen Studiums gestärkt und gefördert werden.

3. Der Deutsche Hochschulverband fordert Bund und Länder auf, folgende Kernpunkte in den Mittelpunkt der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes zu stellen. Sie sind für den Deutschen Hochschulverband die maßgebenden Kriterien über Erfolg oder Mißerfolg der Novelle.

4. Die Universitäten wollen größere Entscheidungsfreiräume. Die Erlaß-, Verordnungs- und Gesetzesflut, die sich unaufhörlich über die Universität ergießt, muß eingedämmt werden. Das Hochschulrahmengesetz muß die Autonomie der Hochschulen als Selbstverwaltungskörperschaften stärken und der Regelungswut der Länder Einhalt gebieten.

Die Universitäten wollen, daß sich das Hochschulrahmengesetz auf die Regelung von Kernpunkten beschränkt. Für diese sind bundesrechtliche Vorgaben notwendig, um in der Gewährleistung einheitlicher Rechtsverhältnisse die Einheit der deutschen Universität in allen Bundesländern zu bewahren. Nur mit dieser rechtlichen Grundausstattung kann die deutsche Universität im europäischen Wettbewerb bestehen.

5. Die Universitäten wollen eine gesetzliche Differenzierung der Hochschularten, die die unterschiedlichen Aufgaben und Aufträge der wissenschaftlichen Hochschulen, der Musik- und Kunsthochschulen sowie der Fachhochschulen berücksichtigt. Ohne diese Differenzierung kann es keinen Wettbewerb der Hochschulen untereinander geben.

6. Die Universitäten wollen eine Neuregelung des Hochschulzugangs nach Leistungskriterien. In allen zulassungsbeschränkten Fächern sollen wenigstens die Hälfte der Bewerber nach Kriterien ausgewählt werden, die über das Abitur hinausgehen, z.B. durch Gewichtung einzelner Abiturnoten, die für das gewählte Studienfach von Bedeutung sind.

7. Die Universitäten wollen eine Stärkung ihrer Fachbereiche (Fakultäten). Diese sind die wichtigsten wissenschaftlichen Grundeinheiten einer Universität. Die Fachbereiche (Fakultäten) sind zuständig für Forschung und Lehre. Deswegen muß die Zuständigkeit des Dekans gegenüber dem Rektorat erweitert und gestärkt werden. Die Dekane müssen kraft Amtes stimmberechtigte Mitglieder im Senat sein, ohne daß ihre Stimmen auf die Stimmen der Professorengruppe angerechnet werden.

8. Die Universitäten wollen, daß in der zentralen Leitung, die für alle die gesamte Universität betreffenden Angelegenheiten zuständig ist, vor allem die Wissenschaft repräsentiert wird. Daher ist der Rektoratsverfassung der Vorzug zu geben. Dabei trägt die Rektoratsverfassung in besonderer Weise dem Kollegialitätsprinzip Rechnung, das sich in den deutschen Universitäten bewährt hat. Es muß erhalten bleiben.

9. Die Universitäten und ihre Mitglieder brauchen die Freiheit in Forschung und Lehre. Die vom Grundgesetz gebotene persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Hochschullehrer läßt Zeitverträge nur im Ausnahmefall zu. Das gleiche gilt für die Entbeamtung.